Einzelabnahme von außerhalb der EU oder EWG zugelassenen Fahrzeugen

Diese Enzelabnahme umfasst alle Straßenfahrzeuge, die außerhalb der EU- oder EWG-Mitgliedstaaten, oder der Schweiz zugelassen worden sind und begutachtet die Übereinstimmung dieser Fzg mit den entsprechenden technischen Vorschriften.

Eine Nichtübereinstimmung ist:

  • jeder gemessene / registrierte Wert, der nicht den Werten entspricht, die vom Hersteller im Laufe der Produktion des Fzg festgelegt wurden, und
  • jede im Laufe der Überprüfung der einzelnen technischen Einheiten registrierte Abweichung von den technischen Vorschriften.

Wenn einzelne Bauteile (z.B. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, Stoßfänger, Kofferraum, mechanische Kupplungsteile für Fug-Kombinationen, Kraftstoffbehälter, Rückspiegel, Reifen, Sicherheitsgurte usw.) nicht den technischen Anforderungen entsprechen, muss der Besitzer des Fzg diese durch solche eines zugelassenen Typs ersetzen.

Erforderliche Dokumente:

  • Zulassungsbescheinigung aus der Einfuhrland – im Original und
  • Zollerklärung der Zahlung von Zöllen.

Die technischen Begutachtungen werden gemäß den folgenden Vorschriften durchgeführt:

  • Verordnung I-45/2000 des Innenministeriums – über die Zulassung, Anmeldung, Inbetriebnahme und Außerdienststellung von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie über das Verfahren zur Bereitstellung von Daten über zugelassene Straßenfahrzeuge
  • Verordnung H-3/2013 des Ministeriums für Verkehr, Informationstechnologien und Kommunikationen (MVITK) – über die Änderung an der Konstruktion und dem Bau zugelassener Straßenfahrzeuge und die Einzelabnahme von Straßenfahrzeugen, die nicht in einem EU- oder EWG-Mitgliedstaat zugelassen worden sind
  • Verordnung 60/2009 des MVITK – über die Typgenehmigung neuer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
  • Verordnungen von 117 bis 130 des MVITK – über die Typgenehmigung neuer Kraftfahrzeuge der Klasse L und derer Systeme, Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten
  • Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, und die Verordnungen, dadurch diese geändert / ergänzt worden ist
  • UN/ECE – Regelungen