Begutachtung von wiederhergestellten Fahrzeugen

Bei diesen Begutachtungen sind die abgemeldeten Fahrzeuge betroffen, die vorübergehend stillgelegt worden sind. Nach einem positiven Prüfprotokoll wird das Fzg von der zuständigen Staatsbehörde (Straßenpolizei) wieder zugelassen.

Erforderliche Dokumente:

  • ein Dokument, das die Herkunft des abgemeldeten Fahrzeugs bestätigt (die vorherige Zulassungsbescheinigung – das Original oder eine Kopie) oder
  • eine Bescheinigung der Straßenpolizei für die Fzg-Abmeldung und
  • Dokument(e) für das Eigentum an dem Fzg (z.B. Kaufvertrag)

Die technischen Untersuchungen werden gemäß der folgenden nationalen Vorschrift durchgeführt:

  • Verordnung I-45/2000 des Innenministeriums – über die Zulassung, Anmeldung, Inbetriebnahme und Außerdienststellung von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie über das Verfahren zur Bereitstellung von Daten über zugelassene Straßenfahrzeuge (FZV)