Bei diesen Begutachtungen sind die abgemeldeten Fahrzeuge betroffen, die vorübergehend stillgelegt worden sind. Nach einem positiven Prüfprotokoll wird das Fzg von der zuständigen Staatsbehörde (Straßenpolizei) wieder zugelassen.
Erforderliche Dokumente:
- ein Dokument, das die Herkunft des abgemeldeten Fahrzeugs bestätigt (die vorherige Zulassungsbescheinigung – das Original oder eine Kopie) oder
- eine Bescheinigung der Straßenpolizei für die Fzg-Abmeldung und
- Dokument(e) für das Eigentum an dem Fzg (z.B. Kaufvertrag)
Die technischen Untersuchungen werden gemäß der folgenden nationalen Vorschrift durchgeführt:
- Verordnung I-45/2000 des Innenministeriums – über die Zulassung, Anmeldung, Inbetriebnahme und Außerdienststellung von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie über das Verfahren zur Bereitstellung von Daten über zugelassene Straßenfahrzeuge (FZV)